Jugend-Ordnung der Fastnachtjugend Franken im Fastnacht-Verband Franken e. V.
Gemäß § 1, Nr. 5 der Verbandssatzung des Fastnacht-Verbandes Franken e. V., nachstehend
FVF genannt, gibt sich die fränkische Fastnachtsjugend des FVF nachstehende Jugendordnung.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums des FVF in Kitzingen
am 07.10.2006.
§ 1: Name und Sitz der Jugendorganisation
Die Jugendorganisation des FVF trägt den Namen Fastnachtjugend Franken (FJF).
Der Sitz der Jugendorganisation ist Veitshöchheim.
§ 2: Mitgliedschaft
Mitglied der Fastnachtjugend Franken sind die Kinder, die Jugendlichen und die jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, welche den Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des FVF angehören. Die Jugendgremien der Mitgliedsvereine haben Jugendvertreter zu wählen. Die Jugendorganisation des FVF führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung der Jugendordnung sowie der Satzung des Verbandes. Die Haushaltsmittel werden im Rahmen der Möglichkeiten des FVF zur Verfügung gestellt, die Jugendorganisation entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.
§ 3: Zweck
Zweck der Jugendorganisation ist es, die außerschulische Jugendförderung im Allgemeinen,
in sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung zu unterstützen.
Die Fastnachtjugend Franken des FVF verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Faschings- und Fastnachtstradition. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung zu verschaffen. Sie will:
durch Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanzsport sowie Humor zu betreiben,
zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Verbandes mitgestalten und mitverwirklichen,
durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken.
Sie bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4: Mitgliedsbeitrag
Ein spezieller Beitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben.
§ 5: Gliederung der Fastnachtjugend Franken
Die Fastnachtsjugend Franken gliedert sich in die örtliche, Kreis-, Bezirks- sowie Verbandsebene.
§ 6: Örtliche bzw. Vereinsebene
Die Jugendlichen im Verein bilden eine Jugendgemeinschaft und führen dort ihre ganzjährigen Jugendaktivitäten durch.
Organe auf Jugendgruppenebene:
a) Jugendversammlungen:
Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
1. Die Jugendversammlungen finden einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Jugendleitung statt.
2. Die Mitglieder der Jugendversammlung wählen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen die Mitglieder der Jugendleitung. Außerdem werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Eine Wahlperiode dauert drei Jahre.
3. Die Jugendversammlung beschließt über die Jahresplanung der Jugendgruppe, die vom Jugendleiter/von der Jugendleiterin vorgeschlagen wird, die Aktivitäten und die Verwendung der Finanzmittel
b) die Vereinsjugendleitung:
Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem/der Jugendleiter/in und bis zu zwei stellvertretenden Jugendleiter/innen, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in, kann aber um zusätzliche Personen erweitert werden. Die Jugendleitung wird aus der Jugendversammlung gewählt.
§ 7: Kreisebene bzw. kreisfreie Städte
Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Landkreis bzw. in kreisfreien Städten wählen eine/n Kreisjugendsprecher/in, der/die die Fastnachtsjugend Franken auf Kreisebene vertritt (z. B. beim Kreisjugendring) sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppen unterstützt, für die Amtsdauer von bis zu drei Jahren. Jährlich findet ein Kreisjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im Landkreis und der/dem Kreisjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Kreisjugendtreffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten.
§ 8: Bezirksebene
Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Bezirk wählen eine/n Bezirksjugendsprecher/in, der/die die Fastnachtsjugend Franken auf Bezirksebene vertritt (z. B. beim Bezirksjugendring) sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppen unterstützt, für die Amtsdauer von drei Jahren. Jährlich findet ein Bezirksjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im Bezirk, der Kreisjugendsprecher und der/dem Bezirksjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Bezirksjugendtreffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten.
§ 9: Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene:
Die Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene sind:
die Verbandsjugendversammlung
die Verbandsjugendleitung
Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die örtlichen bzw. Kreis- und Bezirksorganisationen der Fastnachtsjugend Franken.
§ 10: Verbandsjugendversammlung
Die ordentliche Verbandsjugendversammlung findet alle 3 Jahre statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen FVF-Mitgliederversammlung. Sie wird vom/von der Verbandsjugendleiter/in einberufen und geleitet.
Außerordentliche Verbandsjugendversammlungen kann der/die Verbandsjugendleiter/in jederzeit einberufen. Er/sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsjugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von vier Wochen durch Anschreiben der Verbandsjugendleitung.
Die Verbandsjugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen und den Mitgliedern der Verbandsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen (mit einer Stimme je Mitgliedsverein des FVF) und die Mitglieder der Verbandsjugendleitung mit je einer Stimme.
Anträge an die Verbandsjugendversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher der Verbandsjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Verbandsjugendversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen, die Mitglieder der Verbandsjugendleitung, das geschäftsführende Präsidium des FVF.
Die Verbandsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Verbandsjugendleitung,
b) Entlastung der Verbandsjugendleitung,
c) Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend,
d) Wahl der Mitglieder der Verbandsjugendleitung (Kassier/in und Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 2 dieser Ordnung sein),
e) Annahme und Änderung der Jugendordnung,
f) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Jugendversammlung des FVF (Richtlinienkompetenz),
g) Beschlüsse über Anträge,
h) Wahl von zwei Kassenprüfern.
§ 11: Verbandsjugendleitung
Die Verbandsjugendleitung bilden:
Verbandsjugendleiter/in
zwei Stellvertreter/innen
Kassierer/in
Schriftführer/in
bis zu zwei Beisitzer/innen
ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums
Die drei Bezirksjugendleiter/innen sind in Auswirkung ihres Amtes als Jugendausschussvorsitzende der drei Bezirke Mitglieder des Verbandjugendleitung. Sie werden von der Verbandsjugendversammlung in Funktionen der Verbandsjugendleitung gewählt.
Ein vom geschäftsführenden Präsidium des FVF bestimmtes Präsidiumsmitglied ist Mitglied in der Verbandsjugendleitung mit Sitz und Stimme.
Die Mitglieder der Verbandsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Präsidium des FVF gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsjugendleitung kann die Verbandsjugendleitung für den Rest der Wahlperiode eine kommissarische Bestellung vornehmen.
Die Verbandsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im FVF. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Verbandsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Verbandsjugendleitung finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich. Der/die Verbandsjugendleiter/in vertritt die Interessen der Jugendversammlung im FVF. Der/die Verbandsjugendleiter/in beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
§ 12: Gemeinnützigkeitserklärung
Die FJF ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die FJF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck der FJF ist die Förderung des traditionellen Brauchtums der Fastnacht in Franken. Sie pflegt das bodenständige, fastnachtliche Brauchtum.
§ 13: Auflösung der Fastnachtjugend Franken
Im Falle der Auflösung der FJF erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der Auflösung beschließenden Verbandsjugendversammlung zu bestellen sind.
Die bei Auflösung oder Änderung des bisherigen Zweckes vorhandenen Vermögenswerte werden an den Fastnachtverband Franken, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat, übertragen.
Verabschiedet durch das geschäftsführende Präsidium des FVF
Kitzingen, den 07.10.2006
Diese Satzung der Fastnachtjugend Franken wurde durch die Gründungsversammlung der FJF
am 08.12.06 in Marktredwitz verabschiedet.