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FASTNACHT-VERBAND FRANKEN E. V.

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Mitglied im BDK und NEG
 Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 KJHG
LkT Bayern

Franken

fvf-kl

Satzung

des
FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e.V.
Vereinigung zur Pflege fastnachtlichen Brauchtums
Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V.

Inhalt

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Aufgaben
§ 4 BDK-Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

§ 5 Vollmitglieder, Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder,
     Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums
§ 6 Aufnahme
§ 7Rechte der Mitglieder
§ 8 Wahlalter
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.

§ 11 Vorstand, geschäftsführendes Präsidium, Präsidium, Hauptversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Das geschäftsführende Präsidium
§ 14 Das Präsidium
§ 15 Wahlen
§ 16 Die Hauptversammlung
§ 17Die Bezirke
§ 18 Die Ausschüsse
§ 19 Das Ordenskapitel

Sonstiges

§ 20 Auflösung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V
§ 21 Schlussbestimmung

§ 1
Name und Sitz


  1. Die Vereinigung führt den Namen:
    FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
    (Vereinigung zur Pflege fastnachtlichen Brauchtums)
  2. Der Sitz des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V., im folgenden Text auch Verband
    genannt, ist Nürnberg. Nürnberg ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Verein ist
    in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspicht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verband ist unterteilt in die drei Bezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
    wobei sich die Bezirksgrenzen mit den politischen Grenzen decken sollen.
  5. Innerhalb des Verbandes besteht eine Jugendorganisation.
    Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der
    Satzung des Verbandes in der Jugendarbeit tätig, wählt eigene Leitungsorgane und führt
    eine eigene Jugendkasse. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das geschäftsführende
    Präsidium.

§ 2
Zweck


  1. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Verbandes ist die Förderung des traditionellen Brauchtums der Fastnacht in
    Franken und gleichzeitig der freiwillige Zusammenschluss aller in Franken ansässigen
    Fastnachts-, Faschings- und Karnevalsgesellschaften, -vereine, -zünfte und -gilden, sowie
    aller Vereinigungen, die bodenständiges, fastnachtliches Brauchtum pflegen.
  3. Dieser Vereinszweck soll insbesondere durch seine Aufgabenstellung verwirklicht werden.

§ 3
Aufgaben


Die Aufgaben des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. sind:

    a) das fränkische fastnachtliche Brauchtum in seiner landsmannschaftlich gebundenen Art
    und kulturhistorischen Bedeutung zu hegen und zu pflegen, die hiermit verbundenen
    überkommenen Sitten und Volksbräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen,
    versandetes und vergessenes fastnachtliches Kulturgut wieder aufleben zu lassen
    und der Nachwelt zu erhalten, die fränkische Mundart im Rahmen der Veranstaltungen
    zu pflegen,
    b) als weitere Aufgabe und gleichzeitigen Vereinszweck fördert der FASTNACHT-VERBAND
    FRANKEN e. V. den Sport, durch den insbesondere der Garde-Tanz gefördert
    werden soll. Die Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Jugend zu
    Spiel- und Ferienzeltlager-Veranstaltungen sind weitere Verbandsaufgaben. Hierin sieht
    der Verband als besonderes Anliegen, die Jugend zu fördern,
    c) den Gesellschaften, Vereinen, Zünften usw., die aus traditionsgemäßer Grundlage das
    fastnachtliche Brauchtum verkörpern, beratend und helfend zur Seite zu stehen,
    d) das fränkische fastnachtliche Brauchtum und die Interessen der Mitglieder des FASTNACHT-
    VERBAND FRANKEN e. V. gegenüber dem Bund Deutscher Karneval, den
    Behörden und anderen Institutionen in kultureller, wirtschaftlicher und sonstiger Hinsicht
    im Rahmen des Verbandszweckes zu vertreten,
    e) die Mitglieder zu beraten und zu fördern,
    f) das fastnachtliche Schrifttum zu fördern sowie mit Presse, Rundfunk und Fernsehen und
    anderen Massenmedien ständige Verbindung zu halten,
    g) im Interesse der Erhaltung und Pflege des fastnachtlichen Brauchtums ein Archiv zu
    unterhalten,
    h) Auswüchsen innerhalb der fastnachtlichen Brauchtumspflege sowie Bestrebungen, die
    Fastnacht geschäftlich auszunutzen, entgegenzutreten.
    Zusammenfassend dient der Verband damit insgesamt kulturellen Zwecken durch die Förderung
    des traditionellen Brauchtums, die Förderung des Sports sowie der Völkerverständigung.

§ 4


Der FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval
e.V. (BDK). Die vom BDK im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Beschlüsse werden
anerkannt und befolgt.

§ 5
Mitgliedschaft


  1. Der FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. unterscheidet vier Arten von Mitgliedschaften:
    a) Vollmitglieder,
    b) Fördernde Mitglieder,
    c) Ehrenmitglieder,
    d) Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums.
  2. Als Vollmitglieder gelten die im kulturhistorischen Raum Franken ansässigen Fastnachts-,
    Faschings- und Karnevalsgesellschaften, -vereine, -zünfte, -gilden und sonstige
    Vereinigungen, soweit sie Träger und Pfleger traditionellen fastnachtlichen oderkarnevalistischen
    Brauchtums auf absolut ideeller Grundlage sind. Mit dem Erwerb der
    Mitgliedschaft beim FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. verpflichtet sich die
    Vereinigung, um die Mitgliedschaft im BDK unter Anerkennung dessen Satzungen nachzusuchen.
    Der Nachweis bodenverwurzelter fastnachtlicher Brauchtumspflege kann vor
    der Aufnahme verlangt werden. Die gültige Satzung der Vereinigung ist in doppelter
    Ausfertigung mit dem Aufnahmeantrag vorzulegen. Die Ablehnung der Mitgliedschaft
    durch den BDK schließt den Erwerb der Mitgliedschaft im FASTNACHT-VERBAND
    FRANKEN e. V. aus. Einzelpersonen können nicht Vollmitglied werden.
  3. Fördernde Mitglieder können Behörden, Dienststellen, Firmen, Personenvereinigungen
    oder Einzelpersonen auf Antrag werden, die den Zweck und die Aufgaben des FASTNACHT-
    VERBAND FRANKEN e. V. ideell und materiell unterstützen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen, die sich um die Pflege der fränkischen
    Fastnacht und der Erhaltung ihres Brauchtums hervorragende Verdienste erworben haben,
    von der Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit ernannt werden.
    Gleiches gilt für die Ernennung eines aus dem Präsidium des FASTNACHT-VERBAND
    FRANKEN e. V. ausscheidenden Präsidenten zum Ehrenpräsidenten.

§ 6
Aufnahme


  1. Gesuche um Aufnahme in den FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. sind schriftlich
    über den zuständigen Bezirkspräsidenten an das geschäftsführende Präsidium zu
    richten.
  2. Über Aufnahme, Ablehnung oder Zurückstellung des Antrags entscheidet das geschäftsführende
    Präsidium. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines
    Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht die nächste Hauptversammlung
    anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht
    nicht.Bei Ablehnung der Aufnahme kann nach Ablauf eines Jahres erneut Antrag auf Aufnahme
    gestellt werden.
  3. Das aufgenommene Vollmitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von
    der Hauptversammlung festgesetzt wird.

§ 7
Rechte der Mitglieder


  1. Die Vollmitglieder sind berechtigt, an allen Hauptversammlungen und Veranstaltungen
    des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. und des zuständigen Bezirkes teilzu
    nehmen. Sie können Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen
    vorbringen. In den Hauptversammlungen hat jedes Vollmitglied zwei Sitze mit je einer
    Stimme.
    Das Stimmrecht wird ausgeübt von den satzungsgemäßen Vertretern oder von bevollmächtigten
    Delegierten des Vollmitgliedes.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Vollmitglieder sind in ihrem Eigenleben im
    Rahmen der Satzungen des BDK und des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
    nicht beschränkt. Sie genießen alle Vorteile, die der BDK und der FASTNACHT-VERBAND
    FRANKEN e. V. zur Förderung seiner Ziele gewährt.
  2. Fördernde Mitglieder haben zu allen Hauptversammlungen des FASTNACHT-VERBAND
    FRANKEN e. V. Zutritt, aber kein Stimmrecht.
  3. Für Ehrenmitglieder gilt Ziffer 2. Sie haben Stimmrecht und sind beitragsfrei.
  4. Mitglieder des Präsidiums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums sind,
    haben in der Hauptversammlung und in den Bezirkstagungen, in denen sie gewählt wurden,
    Stimmrecht mit je einer Stimme.
  5. Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums besitzen während der Dauer ihrer Amtsausübung
    Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht mit je einer Stimme.

§ 8
Wahlalter


Wählbar sind alle Mitglieder eines Vollmitgliedes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 9
Pflichten der Mitglieder


  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
    und satzungsgemäße Beschlüsse der Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
    zu beachten und einzuhalten, sowie den FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
    in seinen Bestrebungen zur Erreichung des Verbandszweckes und zur Erfüllung
    seiner Aufgaben zu unterstützen.
    § 4 der Satzung gilt auch für die Mitglieder des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V..
  2. Alle im FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. zusammengeschlossenen Vereinigungen
    verpflichten sich, Fastnachts-, Faschings- oder Karnevalsbräuche nur in der kalendermäßig
    bedingten Zeit zwischen Silvester und Aschermittwoch und um den „Elften
    im Elften“ auszuüben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Präsidenten
    des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
  3. Die Vollmitglieder zahlen einen Betrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt
    wird. Die Beitragshöhe für fördernde Mitglieder wird vom geschäftsführenden Präsidium
    bestimmt. Das Beitragseinzugsverfahren regelt das geschäftsführende Präsidium.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Zweck und der Aufgabe des Verbandes fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt
    betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet:
       a) durch Tod bei natürlichen Personen,
       b) durch Auflösung bei Personenvereinigungen und juristischen Personen,
       c) durch Kündigung,
       d) durch Ausschluss
       e) durch Beendigung der Mitgliedschaft im BDK.
  2. Die Kündigung ist, soweit das Präsidium nicht Ausnahmen genehmigt, nur zum Schluss
    eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.
    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind alle
    Verbindlichkeiten gegenüber dem FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. zu erfüllen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen wegen
       a) groben Verstoßes gegen die Satzungen oder Ordnungen des FASTNACHT-VERBAND
       FRANKEN e. V. oder die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Verbandes,
       b) das Ansehen des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. schädigenden
       Verhaltens,
       c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger
       Mahnung, wobei der Rückstand mindestens zwei Jahresbeträge erreicht haben muss.

Über den Ausschluss entscheidet bei fördernden Mitgliedern das geschäftsführende Präsidium,
im übrigen das Präsidium durch Beschluss. Gegen den Beschluss besteht innerhalb von
8 Wochen ab Zugang des Beschlusses das Recht des Einspruches in der Hauptversammlung,
die mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten
den Beschluss des Präsidiums aufheben kann. Dieser Beschluss ist endgültig.

§ 11
Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.


Die Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. sind:

  1. Der Vorstand,
  2. das geschäftsführende Präsidium,
  3. das Präsidium,
  4. die Hauptversammlung.

§ 12
Der Vorstand


  1. Der Vorstand vertritt den FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. im Sinne des § 26
    BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus
    dem Präsidenten
    und dem Vizepräsidenten
  2. Die Vorstandsmitglieder besitzen zur Vertretung Einzelbefugnis.
  3. Im Innenverhältnis tritt die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten erst ein, wenn der
    Präsident verhindert ist.
  4. Der Vorstand kann über Beträge bis zu EUR 1000,00 verfügen. Die Einhaltung dieser
    Bestimmung muss Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden. Der Präsident bzw.
    bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein.
    Er führt den Vorsitz.

§ 13
Das geschäftsführende Präsidium


  1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
    der Vorstand,
    der Schatzmeister,
    der Schriftführer,
    die Präsidenten von Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
    der Verbandsjugendleiter,
    der Ordenskanzler.
  2. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegen insbesondere die Geschäftsführung des
    FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V., die Durchführung der von der Hauptversammlung
    und dem Präsidium gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens
    des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V..
  3. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er
    vertritt den Präsidenten während dessen Abwesenheit oder Verhinderung.
  4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V..
    Er besorgt die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes und hat sie kaufmännisch zu
    verbuchen. Ihm obliegt der Einzug der Mitgliedsbeiträge. Der Hauptversammlung hat er
    einen Rechnungslegungsbericht zu erstatten.
  5. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten. Über jede Hauptversammlung
    und jede Sitzung der Organe hat er eine Niederschrift zu fertigen, die den
    Gang der Versammlung bzw. Sitzung im wesentlichen wiedergibt. Beschlüsse sind,
    soweit möglich, in der Niederschrift im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift der
    Hauptversammlung ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    Die übrigen Niederschriften bedürfen lediglich der Unterschrift des Schriftführers.

§ 14
Das Präsidium


  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    dem geschäftsführenden Präsidium,
    den Beiräten,
    den Vorsitzenden der Bezirksfachausschüsse des Verbandes.
  2. Das Präsidium hat die Vorlagen des Vorstandes und des geschäftsführenden Präsidiums
    für die Hauptversammlung zu beraten und eigene Beschlüsse der Hauptversammlung
    zuzuleiten. Es hat den Vorstand und das geschäftsführende Präsidium in der Erfüllung
    ihrer Aufgaben zu unterstützen. Das Präsidium ist mindestens einmal jährlich zu einer
    ordentlichen Sitzung einzuberufen.

§ 15
Wahlen


  1. Die Mitglieder des Vorstandes, der Schatzmeister, der Schriftführer und zwei Kassenprüfer
    werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und
    bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Personen dürfen
    für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmungerklärung vorliegt.
  2. Die Präsidenten der Bezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, je Bezirk
    zwei Beiräte, die Mitglied des Ordenskapitels sind, und ein Beirat für je 25 angefangene
    Mitgliedsgesellschaften werden von den Bezirksversammlungen auf die Dauer von drei
    Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel und sind geheim. Sie können durch Akklamation
    erfolgen, wenn sich nur ein Bewerber zur Wahl stellt und die Versammlung mit einfacher
    Mehrheit zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten der gültig abgegebenen Stimmen
    erhält.
  4. Die Wahlen werden von einem durch die Versammlung zu wählenden Wahlausschuss,
    bestehend aus
    dem Wahlausschussvorsitzenden und
    zwei Beisitzern,
    vorgenommen. Es ist ein Wahlprotokoll zu führen, das vom Wahlausschussvorsitzenden
    zu unterzeichnen ist.
  5. Scheidet während der Dauer der Wahlperiode ein Mitglied des Präsidiums oder des Ordenskapitels
    aus, kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums für den Rest der
    Wahlperiode ein Mitglied eines Vollmitgliedes kommissarisch mit der Wahrnehmung der
    betreffenden Amtsgeschäfte beauftragt werden.
  6. Scheidet der Präsident innerhalb der Wahlperiode aus, so ist vom Vizepräsidenten unverzüglich
    gemäß §16 der Satzung eine außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl
    eines Präsidenten für den Rest der Wahlperiode einzuberufen.
  7. Ist der Vizepräsident ebenfalls ausgeschieden oder aus sonstigen Gründen nicht in der
    Lage, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, so trifft
    diese Verpflichtung das dienstälteste Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums.

§ 16
Die Hauptversamlung


  1. Die Hauptversammlung besteht aus:
       a) den Vertretern der in §5 Ziffer 1a) genannten Vollmitglieder,
       b) den Mitgliedern des Präsidiums
       c) den Ehrenmitgliedern.
  2. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN
    e. V. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist außer im Falle des §15 Ziffer 6 oder 7
    einzuberufen, wenn es das Interesse des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. erfordert
    oder wenn mindestens ein Drittel der Vollmitglieder schriftlich unter Angabe der
    Gründe eine Einberufung verlangt.
    Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
  4. Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung hat mindestens vier Wochen vorher
    unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Vollmitglieder
    und der übrigen stimmberechtigten Mitglieder (vergl. § 16 Ziffer 1) zu erfolgen.
  5. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim
    geschäftsführenden Präsidium schriftlich einzureichen. Über die Zulassung später eingehender
    Anträge entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung
    nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung
    des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. bedürfen grundsätzlich einer dreiviertel
    Stimmenmehrheit.
  7. Jede Satzungsänderung ist unverzüglich zum Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht
    Nürnberg anzumelden und dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
    vollständig geänderten Satzung anzuzeigen.
  8. Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören insbesondere:
       a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten
       b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Prüfungsberichtes
       der Kassenprüfer,
       c) Entlastung des Präsidiums,
       d) Wahlen,
       e) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages,
       f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
       g) Satzungsänderungen.

§ 17
Die Bezirke


  1. Zur Erreichung des Verbandszweckes und zur Betreuung der Verbandsvereinigungen
    gliedert sich der FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. in Bezirke, die den Regierungsbezirken
    Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken entsprechen sollen (§1 Ziffer 4).
  2. Bezirksversammlungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. In ihre Zuständigkeit
    fallen insbesondere die Wahlen der Bezirkspräsidenten und der Bezirksbeiräte. Im
    übrigen gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung sinngemäß.

§ 18
Die Ausschüsse


  1. Zur Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete wie Tradition, Öffentlichkeitsarbeit, Jugend,
    Satzung, Tanzturniere und dergleichen können Fachausschüsse gebildet werden.
    Diese haben beratende Funktion, bearbeiten die ihnen übertragenen Angelegenheiten
    und erstatten durch den Ausschussvorsitzenden den zuständigen Organen des FASTNACHT-
    VERBAND FRANKEN e. V. Bericht.
  2. Die Bezirksversammlungen wählen für ihren Bezirk für den jeweiligen Fachausschuss
    einen Vorsitzenden. Jeder dieser Vorsitzenden kann in Einvernehmen mit den jeweiligen
    Bezirkspräsidenten geeignete Mitarbeiter hinzuziehen. Diese Vorsitzenden bilden den
    jeweiligen Fachausschuss des Verbandes.

§ 19
Das Ordenskapitel


  1. Die Mitglieder des Ordenskapitels, je zwei für Ober-, Mittel- und Unterfranken, müssen
    Träger des Verdienstordens „Till von Franken“ sein.
  2. Ein weiteres Mitglied, das ebenfalls Träger des „Till von Franken“ sein muss, wird aus
    dem Präsidium durch das geschäftsführende Präsidium in das Ordenskapitel berufen.
  3. Der Ordenskanzler und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Ordenskapitels gewählt.

§ 20
Auflösung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.


  1. Im Falle der Auflösung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. erfolgt die Liquidation
    durch zwei Liquidatoren, die von der die Auflösung beschließenden Hauptversammlung
    zu bestellen sind.
  2. Die bei Auflösung oder Änderung des bisherigen Zweckes vorhandenen Vermögenswerte
    werden an die „Stiftung DEUTSCHES FASTNACHTSMUSEUM“ in Kitzingen/Unterfranken
    übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieses
    Museum zum Zeitpunkt der Auflösung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
    nicht mehr bestehen, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
    erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21
Schlussbestimmungen


Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßgaben können vom geschäftsführenden
Präsidium beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen;
in der Einladung ist auf die Satzungsänderung durch die Wiedergabe neuer Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
Nürnberg, den 24. Juni 2006

Die Satzung wurde am 24. Juni 2006 durch Beschluss der 19. Hauptversammlung rechtskräftig.

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Stand:
Donnerstag, 25. März 2010

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